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Berufsvormund-/Ergänzungspflegschaften
In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Gericht oft ein
Verfahrensbeistand für das Kind bestellt (geregelt in §§ 158, 167, 174, 191 FamFG).
Bestellung
Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die
Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v. a. den Willen des Kindes zur Geltung zu
bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familiengerichtes
selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.
Verfahrensrechtlich können die Eltern (Antragssteller oder Antragsgegner) gegen die Bestellung eines
Verfahrensbeistands – und in der Regel auch gegen die Person des Verfahrensbeistands – keine Rechtsmittel
einlegen.
Eltern haben keine Möglichkeiten, die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes im Wege der Beschwerde
anzugreifen und den Verfahrensbeistand aus dem Verfahren ausschließen zu lassen. Die Beiziehung eines
Verfahrensbeistandes ist auch vollkommen unabhängig davon, ob das Jugendamt bereits aktiv geworden ist
oder nicht.
Aufgabenkreis
Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand, wie bereits kurz
dargestellt, die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur
Geltung zu bringen, vgl. § 158 IV FamFG.
Insbesondere hat der Verfahrensbeistand also die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder
Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner
Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das
objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.
Daher hat der Verfahrensbeistand auch zu prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also
tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht.
Abschließend muss der Wille des Kindes – soweit es darauf ankommt – auch mit den objektiven Interessen
des Kindes vereinbar ist.
Dazu wird der Verfahrensbeistand in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und ggf.
auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen.
Der Verfahrensbeistand wir nach den Gesprächen einen schriftlichen Bericht bei Gericht vorlegen, was jedoch
insbesondere im Zuge des neueingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist.
Ausnahmsweise genügt daher auch nur eine mündliche Stellungnahme im Gerichtstermin.
Exkurs:
Ein landläufiger Irrglaube ist, dass Kinder ab einem bestimmten Alter selbst bestimmen dürfen, bei welchem
Elternteil sie leben, ob sie Umgang mit dem anderen Elternteil haben wollen oder nicht, oder welcher der
Eltern die elterliche Sorge innehaben darf. In umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten entscheidet das
Gericht allein nach dem Kindeswohl. In diesem Verfahren sind die Kinder ab 14 Jahren nach § 159 FamFG
anzuhören (jüngere Kinder nur in bestimmten Fällen). Dies bedeutet nicht, dass dem Wunsch des Kindes
dann auf jeden Fall entsprochen wird; aber regelmäßig jedoch dann, wenn dieser Wille des Kindes auch mit
dem Kindeswohl vereinbar ist. Allein bestimmen kann das Kind zwar nicht, ab 14 Jahren hat aber sein Wort
schon ein erhebliches Gewicht bei der Entscheidungsfindung des Gerichts.
ÜBER UNS
Familie bedeutet Emotionen. Aber gerade da wo es Emotionen gibt, entstehen auch Konflikte. Beziehungen
fahren sich fest und Kompromissbereitschaft schwindet – Situationen, aus denen ein Ausweg oft schwer fällt –
dabei stellt die Familie doch Anker und Zuhause dar. Die Mediation hilft den Beteiligten wieder ins Gespräch
zu kommen , vom Konflikt zurück zum „Wir“.
Trennung und Scheidung sind einschneidende Ereignisse in einer Familie, die nicht selten mit Gefühlen wie
Wut, Trauer, Ängsten, Verzweiflung und Vorwürfen einhergehen. Ein Abschnitt geht zu Ende. Kinder sind häufig
die Leidtragenden.
Viele Paare möchten sich sachlich auseinandersetzen, auch weil Kinder in dieser stressigen Phase besonderer
Sorge bedürfen.
Bitte auf die Karte klicken, um uns auf Google Maps zu finden:
Mediation „der Weg zum Wir“
Familienmediation ist eine erprobte Methode der Konfliktlösung. Sie wird außergerichtlich eingesetzt und
vermittelt im Falle von Trennung, Scheidung und anderen Familienstreitigkeiten.
Mediation ist immer vorwärtsgewandt. Ziel ist eine möglichst eigenverantwortliche und nachhaltige Regelung
mit Hilfe eines neutralen Dritten – dem/r Mediator/in – für alle Beteiligten zu finden.
Ihr Anwalt, ein Richter oder eine Richterin, ein Kollege oder Freund, hat mich empfohlen, oder Sie haben
zufällig meinen Radiospot auf FFH gehört, vielleicht sind Sie auch nur über eine Recherche auf mich und
meine Arbeit aufmerksam geworden?
Egal aus welchem Grund Sie hierher kamen, Sie haben den ersten Schritt getan etwas zu verändern.
Ich habe keine ausgeklügelte Website, ich stelle mein Portfolio nicht online, ich möchte, dass Sie mich
persönlich kennen lernen und dann entscheiden SIE wie unser Weg weiter geht.
Die Erstberatung ist für Sie kostenlos, gemeinsam werden wir herausfinden, ob es zwischenmenschlich passt
und ob ich Ihnen helfen kann.
Unsere Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Neutralität und ihrem Willen etwas verändern zu wollen.
Hierbei unterstütze ich Sie, lösungsorientiert, menschlich und an ihren Ressourcen orientiert, aber meine
oberste Priorität ist das Wohl ihrer Kinder.
Ich kann nicht zaubern, habe keine Glaskugel und kann Ihnen nur helfen, wenn Sie das auch zulassen, wenn
Sie mitarbeiten und wirklich etwas ändern wollen.
Als langjährige, erfahrene Familienmediatorin (BAFM), zertifizierte Verfahrensbeiständin und
Berufsvormünderin möchte ich Ihnen helfen Ihre Familienkonflikte (Scheidung, Trennung, Umgangsrecht,
Sorgerecht, sonstiges) auf Elternebene zu klären/zu lösen, bevor Sie Anwälte und Gerichte bemühen.
Bewahren Sie Ihre Elternautonomie, bevor ANDERE entscheiden, was in Ihrer Familie passiert.
Ihre Martina Wehrheim-Summ Audio-Spot anhören
comesu
Familienmedition in Frankfurt und Umgebung
Martina Wehrheim-Summ
In den Steinäckern 38a
64832 Babenhausen
Tel.: 06073-7248084
Fax: 06073-7248082
eMail: bueroteam@comesu.de
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Mediationsangebote für Familien
Psychosoziale Beratung und Betreuung
Wir leben in einer immer komplexeren Welt, die Lebensbereiche aller Menschen werden immer größer, die
Anforderungen immer umfangreicher und das Leben stellt uns Aufgaben, die wir oft nicht alleine bewältigen
können oder möchten. Die „psychosoziale Beratung und Betreuung“, wie ich sie anbiete, ist eine
professionelle Beratung und Hilfestellung, die Sie in ihren differenten Lebensabschnitten- und Bereichen
dabei unterstützt eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, auch zum Wohl anderer, für die Sie sich
verantwortlich fühlen. Hierfür ist es wichtig, dass ich Ihre Ressourcen und Wünsche kenne, wir hinterfragen
gemeinsam wie der Weg in dieser speziellen Situation aussehen kann. Was können Sie leisten, was möchten
Sie leisten und wie kann ich Sie unterstützen und zuarbeiten.
Im Focus der psychosozialen Beratung steht der Mensch mit seiner sozialen Integration und individueller
Lebensbewältigung in unserer modernen, schnelllebigen Gesellschaft, die uns allen große Flexibilität
abfordert.
Psychosoziale Beratung und Betreuung ist in allen Lebenskontexten ein Unterstützungsangebot für Einzelne
aber auch für Gruppen, Firmen und Organisationen.
Es ist die Aufgabe psychosozialer Beratung, Orientierungs-, Planungs- Entscheidungs- und Bewältigungshilfe
zu geben unter Einsatz der persönlichen und sozialen Bewältigungsressourcen der Klientinnen und Klienten.
Der Begriff »Psychosozial« beinhaltet ein Bild vom Menschen und der Gesellschaft, das das psychische und
soziale Wohlbefinden des/der Einzelnen immer im Kontext soziokultureller Lebens- und Umweltbedingungen
betrachtet.
Mir ist wichtig, dass Sie eigenverantwortlich handeln, ich unterstütze Sie dabei mit meinen langjährigen
Erfahrungen entweder Ihre Verhaltens- und Erlebensmuster zu überdenken, sich weiterzuentwickeln, zu
reflektieren. Ich möchte, dass Sie sich persönlich und mit den von Ihnen getroffenen Entscheidungen besser
fühlen, im REINEN mit sich sind. Wichtig hierbei ist immer, dass wir lösungs- und ressourcenorientiert
arbeiten.
Tel. 06073-7248084
eMail: bueroteam@comesu.de
Vormundschaft
Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels. Der Vormund ist in den Aufgabenkreisen der
Personensorge und der Vermögenssorge tätig. Er ist verpflichtet, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar
nachzuweisen.
Vermögen des Mündels ist grundsätzlich mündelsicher anzulegen. Einzelne Vermögensverfügungen
bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs kann das Mündel die Bestellung einer Person zu seinem Vormund
verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.
Die Vormundschaft endet,
•
wenn das Mündel volljährig wird, wenn die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels
volljährig wird,
•
wenn das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist,
•
wenn die Voraussetzungen der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss
aufhebt oder
•
wenn das Mündel stirbt.
Die Ergänzungspflegschaft
•
Die Ergänzungspflegschaft ist ein juristischer Begriff, der sich auf die Übertragung der elterlichen
Fürsorgepflichten, einschließlich derer eines Vormunds, für ein unmündiges Kind an eine dritte Partei
durch das zuständige Familiengericht bezieht, wie es in § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
festgelegt ist.
•
Der Ergänzungspfleger, auch als Hilfspfleger bekannt, tritt in bestimmten Situationen in
Erscheinung, in denen das Wohl des Kindes aufgrund von Entscheidungen oder Umständen, die das
Sorgerecht der Eltern betreffen, bedroht ist. Die Übertragung des Sorgerechts findet nicht vollständig
statt, sondern der Ergänzungspfleger erhält nur einen spezifischen Bereich der Verantwortung,
beispielsweise das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
•
Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts
•
Die Gerichtsbarkeit des Familiengerichts bei der Einsetzung eines Ergänzungspflegers ergibt sich aus
§ 23 a I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 151 Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die lokale
Zuständigkeit hängt von dem Wohnsitz des Kindes im Inland ab und ist in § 152 FamFG festgelegt.
•
Einsatz von Ergänzungspflegern
•
Während das elterliche Sorgerecht bei einer Ergänzungspflegschaft erhalten bleibt, wird ein Teil der
Verantwortung an den Ergänzungspfleger übertragen. Dies ist in § 1630 BGB geregelt. Die Belange des
Minderjährigen, für die der Ergänzungspfleger zuständig ist, fallen jedoch nicht unter diesen Teil des
Gesetzes.
•
Auswahl und Berufung eines Ergänzungspflegers
•
Die Bestimmungen für die Vormundschaft gelten grundsätzlich auch für die Ergänzungspflegschaft.
Die Berufung des Ergänzungspflegers erfolgt gemäß § 1779 BGB. Nach einem Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen [OLG Bremen, 18.10.2012, 4 UF 123/12] hat das Familiengericht einen
gewissen Spielraum bei der Auswahl des Ergänzungspflegers. Laut § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB sollte eine
unvoreingenommene Person gewählt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände, finanziellen
Situation und anderen Faktoren für die Durchführung einer Ergänzungspflegschaft geeignet erscheint. Die
Bestellungsurkunde legt den Zuständigkeitsbereich des Ergänzungspflegers fest.